AGB Fachhandel

  

  
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  AGB Fachhandel  
        


1. Allgemeines

1.1. (Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Wir schließen nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch für unsere weiteren Geschäfte mit dem Kunden gelten. Entgegenstehende AGB erkennen wir auch ohne ausdrücklichen Widerspruch nicht an. Auf Vereinbarungen mit uns, Lieferfristen, Eigenschaftszusicherungen und Übernahme von Garantien oder Einstandsverpflichtungen kann sich der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns berufen. Zu diesen Geschäftsbedingungen gehören auch die im Anschluß an die Preisliste abgedruckten Anmerkungen.

1.2. (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.3. (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind außer mit unstreitigen Gegenforderungen unzulässig.

1.4. (Eil-/Kleinaufträge) Bei Lieferung innerhalb von 8 Tagen oder Auftragswerten bis   500 gilt die Auftragsbestätigung gleichzeitig als Rechnung (beigefügter Durchschlag).

1.5. (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Werk in Wertheim-Reicholzheim, Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist Wertheim/Mosbach. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluß des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).

2. Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme

2.1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verläßt. Er trägt Transport- und Versicherungskosten bis zum Lieferort sowie die Kosten einer besonderen Verpackung. Eine besondere Verpackung ist jede über die von uns gestellte Standardverpackung hinausgehende Verpackung, die wir mit dem Kunden vereinbart haben.

2.2. Vereinbarte Stückzahlen erlauben Mehr- oder Minderlieferungen von
+/- 10 %. Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge binnen 12 Monaten
abzunehmen, wobei wir den Rest der Abrufmenge nach Fristablauf an den Kunden ausliefern können.

2.3. Nimmt der Kunde versandbereite oder versandte Ware nicht fristgerecht ab, so können wir sie unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf seine Kosten in einem Lagerhaus einlagern lassen oder anderweitig entsprechend Ziff. 5.5 veräußern.

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1. Lieferzeiten gelten nur annähernd und laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der technischen Vorfragen und Eingang vom Kunden zu stellender Anzahlungen und Unterlagen und enden mit Versandaufgabe. Fristüberschreitungen bis zu 2 Wochen haben keine Rechtsfolgen.

3.2. Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Umstände wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferzeiten entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.

3.3. Wir kommen auch bei festen Zeitvereinbarungen nur durch eine Mahnung des Kunden in Verzug. Verzugsfolgeansprüche des Kunden erfordern zusätzlich die Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Verzugseintritt. Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf die bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schäden begrenzt.

4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung

4.1. Preise gelten ab Werk. Rechnungen sind fällig innerhalb eines Monats nach Absendung netto oder in 10 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel und Schecks nehmen wir nur auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an.
Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir Barzahlung, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.

4.2. Wir können gemäß § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag im Verhältnis unserer Kostensteigerung (auch bei
Steuererhöhungen) zwischen Vertragsabschluß und Auslieferung verlangen.
Der Kunde kann bei Erhöhungen über 15 % zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser Tagespreis. Änderungen vereinbarter Maße, Zahlen usw. können wir nachberechnen.

4.3. Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware beträgt unsere Entschädigung 15 % des Rechnungsbetrages.

5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

5.1. Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung unserer weiter bei Lieferung offenen Forderungen gegen den Kunden, wenn dieser Vollkaufmann ist. Der Kunde darf die Lieferware vor Bezahlung mit anderen Sachen nur verbinden, wenn diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.

5.2. Eine Bearbeitung der Lieferware erfolgt kostenlos für uns.
Verlieren wir durch Verbindung unser Eigentum an der Lieferware, so werden wir im Verhältnis der Werte der Lieferware und der neugebildeten Ware Miteigentümer an letzterer. Vorbehaltsware verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich.

5.3. Er darf unsere Vorbehaltsware (Ziff. 5.1 u. 5.2) im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur veräußern, wenn seine Ansprüche aus der Veräußerung nicht vorher abgetreten, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen seines Kunden aufrechenbar sind und kein Zahlungsverzug uns gegenüber besteht. Er tritt uns alle Ansprüche aus der Veräußerung gegen

seine Kunden oder auf Bevorschußung dieser Ansprüche gegen Factoring-Banken in Höhe unserer Forderungen (Ziff. 5.1), im Fall kollidierender Vorausabtretungen gemäß unserem Lieferanteil, zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde Vorbehaltsware nur veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und den abgetretenen Teilbetrag (unter Ausschluß einer Einziehungsbefugnis des Kunden) direkt an uns ausbezahlt.

5.4. Die Vorausabtretung betreffende Zahlungseingänge muss der Kunde für uns gesondert verwahren und zur Tilgung unserer Forderungen verwenden.
Die Forderungen um mehr als 20% übersteigende Sicherheiten geben wir auf Wunsch frei.

5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch aus früheren Lieferungen, können wir noch bei ihm befindliche Vorbehaltsware herausverlangen, ausbauen oder deren Weiterveräußerung untersagen; weiter können wir Offenlegung der abgetretenen Forderungen gem. Ziff. 5.3 verlangen und deren Einziehung verbieten. Rücknahme oder Verwertung von Vorbehaltsware erfolgt zum Schätzwert und entsprechender Gutschrift.

6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung

6.1. Nur unsere gegenüber Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung oder Übernahme besonderer Einstandspflichten.
Benötigt der Kunde die Ware für besondere Zwecke, so muß er ihre spezielle Geeignetheit - auch hinsichtlich der Produktsicherheit - dazu vorher prüfen, besonders ob sie alle einschlägigen technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllt. Ohne vorherige Prüfung sind aus Nichteigung resultierende Ersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht. Bei Erzeugnissen in nicht eichfähiger Ausführung sind Abweichungen innerhalb der doppelten Eichfehlergrenzen noch vertragsgerecht.

6.2. Der Kunde verliert seine Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräußerung - auch auf Produktsicherheit - überprüft und uns Beanstandungen innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilt. Im übrigen verjähren diese Ansprüche (auch bei verdeckten Mängeln) innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.

6.3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir vorbehaltlich Ziff. 6.2.
zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer angemessenen Beseitigungsfrist durch den Kunden und nach unserer Wahl die Lieferwaren oder abgrenzbare Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, wie wegen fehlerhafter Herstellungsart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar sind. Erst bei unbegründeter Ablehnung, Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadenersatz verlangen. Für Mangelfolgeschäden haften wir nur, wenn der Kunde uns bei Vertragsabschluß ausdrücklich auf ihre mögliche Gefahr hinweist und wir darauf eine besondere Einstandsverpflichtung übernehmen.

6.4. Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, wie aus positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung (insbesondere Produkthaftung) oder sonstigen Rechtsgründen (wie Beratung, Bedienungsanleitungen, Wartung, Verschulden bei Vertragsschluß) bestehen gegen uns nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Geschäftsführern oder Erfüllungsgehilfen. Die Ansprüche sind auf den bei Vertragsabschluß vom Kunden ausdrücklich erklärten und von uns voraussehbaren Umfang beschränkt.

6.5. Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte oder auf normaler Abnutzung (besonders bei Verschleißteilen) oder Transportschäden beruhen.

6.6. Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mangelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.

6.7. Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese für die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.

7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1. Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.

7.2. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, daß durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.

7.3. Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise oder ganz übernommen hat.

7.4. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

 
 

 

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