|
1. Allgemeines
1.1.
(Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Wir schließen
nur zu diesen AGB ab, die ohne erneuten Hinweis auch
für unsere weiteren Geschäfte mit dem Kunden
gelten. Entgegenstehende AGB erkennen wir auch ohne
ausdrücklichen Widerspruch nicht an. Auf Vereinbarungen
mit uns, Lieferfristen, Eigenschaftszusicherungen
und Übernahme von Garantien oder Einstandsverpflichtungen
kann sich der Kunde nur bei schriftlicher Bestätigung
durch uns berufen. Zu diesen Geschäftsbedingungen
gehören auch die im Anschluß an die Preisliste
abgedruckten Anmerkungen.
1.2.
(Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung)
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen
unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können
die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten
auf EDV speichern.
1.3.
(Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder
Zurückbehaltung durch den Kunden sind außer
mit unstreitigen Gegenforderungen unzulässig.
1.4.
(Eil-/Kleinaufträge) Bei Lieferung innerhalb
von 8 Tagen oder Auftragswerten bis 500 gilt
die Auftragsbestätigung gleichzeitig als Rechnung
(beigefügter Durchschlag).
1.5.
(Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort
ist unser Werk in Wertheim-Reicholzheim, Gerichtsstand
gegenüber Vollkaufleuten ist Wertheim/Mosbach.
Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluß
des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
2.
Gefahr, Versandkosten, Stückzahlen, Abruf, Nichtabnahme
2.1.
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die
Lieferung unser Werk verläßt. Er trägt
Transport- und Versicherungskosten bis zum Lieferort
sowie die Kosten einer besonderen Verpackung. Eine
besondere Verpackung ist jede über die von uns
gestellte Standardverpackung hinausgehende Verpackung,
die wir mit dem Kunden vereinbart haben.
2.2.
Vereinbarte Stückzahlen erlauben Mehr- oder Minderlieferungen
von
+/- 10 %. Bei Abrufaufträgen ist die Gesamtmenge
binnen 12 Monaten
abzunehmen, wobei wir den Rest der Abrufmenge nach
Fristablauf an den Kunden ausliefern können.
2.3.
Nimmt der Kunde versandbereite oder versandte Ware
nicht fristgerecht ab, so können wir sie unter
Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs
auf seine Kosten in einem Lagerhaus einlagern lassen
oder anderweitig entsprechend Ziff. 5.5 veräußern.
3.
Lieferzeiten, Verzug
3.1.
Lieferzeiten gelten nur annähernd und laufen
ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden,
frühestens jedoch nach Klärung der technischen
Vorfragen und Eingang vom Kunden zu stellender Anzahlungen
und Unterlagen und enden mit Versandaufgabe. Fristüberschreitungen
bis zu 2 Wochen haben keine Rechtsfolgen.
3.2.
Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende
Umstände wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen,
Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte
Belieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte
zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern
die Lieferzeiten entsprechend und befreien uns bei
dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
3.3.
Wir kommen auch bei festen Zeitvereinbarungen nur
durch eine Mahnung des Kunden in Verzug. Verzugsfolgeansprüche
des Kunden erfordern zusätzlich die Setzung einer
angemessenen Nachfrist nach Verzugseintritt. Wir haften
nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer,
Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden.
Die Haftung ist auf die bei Vertragsabschluß
voraussehbaren Schäden begrenzt.
4.
Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung
4.1.
Preise gelten ab Werk. Rechnungen sind fällig
innerhalb eines Monats nach Absendung netto oder in
10 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel und Schecks nehmen
wir nur auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber
an.
Bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden
können wir Barzahlung, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung
verlangen.
4.2.
Wir können gemäß § 315 BGB im
Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag im
Verhältnis unserer Kostensteigerung (auch bei
Steuererhöhungen) zwischen Vertragsabschluß
und Auslieferung verlangen.
Der Kunde kann bei Erhöhungen über 15 %
zurücktreten. Bei Abruflieferungen gilt unser
Tagespreis. Änderungen vereinbarter Maße,
Zahlen usw. können wir nachberechnen.
4.3.
Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware
beträgt unsere Entschädigung 15 % des Rechnungsbetrages.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1.
Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen
uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Der
Eigentumsvorbehalt gilt auch bis zur Tilgung unserer
weiter bei Lieferung offenen Forderungen gegen den
Kunden, wenn dieser Vollkaufmann ist. Der Kunde darf
die Lieferware vor Bezahlung mit anderen Sachen nur
verbinden, wenn diese nicht mit Rechten Dritter belastet
sind.
5.2.
Eine Bearbeitung der Lieferware erfolgt kostenlos
für uns.
Verlieren wir durch Verbindung unser Eigentum an der
Lieferware, so werden wir im Verhältnis der Werte
der Lieferware und der neugebildeten Ware Miteigentümer
an letzterer. Vorbehaltsware verwahrt der Kunde für
uns unentgeltlich.
5.3.
Er darf unsere Vorbehaltsware (Ziff. 5.1 u. 5.2) im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur
veräußern, wenn seine Ansprüche aus
der Veräußerung nicht vorher abgetreten,
gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen
seines Kunden aufrechenbar sind und kein Zahlungsverzug
uns gegenüber besteht. Er tritt uns alle Ansprüche
aus der Veräußerung gegen
seine
Kunden oder auf Bevorschußung dieser Ansprüche
gegen Factoring-Banken in Höhe unserer Forderungen
(Ziff. 5.1), im Fall kollidierender Vorausabtretungen
gemäß unserem Lieferanteil, zur Sicherung
ab. Bei Factoring darf der Kunde Vorbehaltsware nur
veräußern, wenn der Factor die Vorausabtretung
an uns kennt und den abgetretenen Teilbetrag (unter
Ausschluß einer Einziehungsbefugnis des Kunden)
direkt an uns ausbezahlt.
5.4.
Die Vorausabtretung betreffende Zahlungseingänge
muss der Kunde für uns gesondert verwahren und
zur Tilgung unserer Forderungen verwenden.
Die Forderungen um mehr als 20% übersteigende
Sicherheiten geben wir auf Wunsch frei.
5.5.
Bei Zahlungsverzug des Kunden, auch aus früheren
Lieferungen, können wir noch bei ihm befindliche
Vorbehaltsware herausverlangen, ausbauen oder deren
Weiterveräußerung untersagen; weiter können
wir Offenlegung der abgetretenen Forderungen gem.
Ziff. 5.3 verlangen und deren Einziehung verbieten.
Rücknahme oder Verwertung von Vorbehaltsware
erfolgt zum Schätzwert und entsprechender Gutschrift.
6.
Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung
6.1.
Nur unsere gegenüber Kunden ausdrücklich
und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen
oder sonstige Zusagen sind verbindlich. Angaben in
Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme
auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherung
oder Übernahme besonderer Einstandspflichten.
Benötigt der Kunde die Ware für besondere
Zwecke, so muß er ihre spezielle Geeignetheit
- auch hinsichtlich der Produktsicherheit - dazu vorher
prüfen, besonders ob sie alle einschlägigen
technischen oder behördlichen Vorschriften erfüllt.
Ohne vorherige Prüfung sind aus Nichteigung resultierende
Ersatzansprüche ausgeschlossen. Bei Werkstoff-
oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir
nicht für Eignung oder Zulässigkeit der
gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und
haben insoweit auch keine besondere Prüfpflicht.
Bei Erzeugnissen in nicht eichfähiger Ausführung
sind Abweichungen innerhalb der doppelten Eichfehlergrenzen
noch vertragsgerecht.
6.2.
Der Kunde verliert seine Gewährleistungs- und
Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder
offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er
die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens
vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder
Weiterveräußerung - auch auf Produktsicherheit
- überprüft und uns Beanstandungen innerhalb
von 10 Tagen schriftlich mitteilt. Im übrigen
verjähren diese Ansprüche (auch bei verdeckten
Mängeln) innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung.
6.3.
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir vorbehaltlich
Ziff. 6.2.
zunächst nur verpflichtet, nach Setzung einer
angemessenen Beseitigungsfrist durch den Kunden und
nach unserer Wahl die Lieferwaren oder abgrenzbare
Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen
oder nachzuliefern, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes, wie wegen fehlerhafter Herstellungsart,
schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar sind. Erst bei unbegründeter Ablehnung,
Fehlschlagen oder Unmöglichkeit vorstehender
Gewährleistungsmaßnahmen kann der Kunde
Wandlung oder Minderung und bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften Schadenersatz verlangen. Für Mangelfolgeschäden
haften wir nur, wenn der Kunde uns bei Vertragsabschluß
ausdrücklich auf ihre mögliche Gefahr hinweist
und wir darauf eine besondere Einstandsverpflichtung
übernehmen.
6.4.
Sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden, wie
aus positiver Forderungsverletzung, unerlaubter Handlung
(insbesondere Produkthaftung) oder sonstigen Rechtsgründen
(wie Beratung, Bedienungsanleitungen, Wartung, Verschulden
bei Vertragsschluß) bestehen gegen uns nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren
Geschäftsführern oder Erfüllungsgehilfen.
Die Ansprüche sind auf den bei Vertragsabschluß
vom Kunden ausdrücklich erklärten und von
uns voraussehbaren Umfang beschränkt.
6.5.
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche
sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemäßer
Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch
den Kunden oder Dritte oder auf normaler Abnutzung
(besonders bei Verschleißteilen) oder Transportschäden
beruhen.
6.6.
Gewährleistung und Ersatzansprüche für
Ersatzstücke und sonstige Mangelbeseitigungen
richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und
verjähren mit dem Ende der Gewährleistungszeit
für den ursprünglichen Gegenstand.
6.7.
Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung
von Ersatzteilen besteht, ist diese für die Dauer
von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
7.
Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
7.1.
Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen,
technische Unterlagen, Kostenvoranschläge oder
Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen
Schutz- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf sie
nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände
darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht
selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2.
Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen
Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet
er uns dafür, daß durch ihre Herstellung
und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige
Rechte Dritter nicht verletzt werden, und ersetzt
uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden
Schäden.
7.3.
Von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge
oder sonstige Vorrichtungen bleiben unser Eigentum,
auch wenn der Kunde die Kosten dafür teilweise
oder ganz übernommen hat.
7.4.
Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte
nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber
geheim zu halten.
|